Die Einsprache vom 9. November 2021 sei somit fristgerecht erfolgt. Die Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO komme nicht zur Anwendung, da nicht alle zumutbaren und geeigneten Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO vorgenommen worden seien. Konkret hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Umstandes, dass die Adresse in Neuchâtel («G.________ Neuchâtel») früher mehrfach angegeben worden sei, nicht darauf schliessen dürfen, dass diese Adresse weiterhin gelte.