Dies insbesondere dann, wenn sie sich nicht in der ihnen als Wohnort zugewiesenen Unterkunft aufhielten, sondern bei Privatpersonen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer um die diversen Anzeigeerstattungen und das gegen ihn laufende Strafverfahren gewusst habe, weswegen er mit der Zustellung gerichtlicher bzw. staatsanwaltlicher Sendungen habe rechnen müssen. Weitere Nachforschungen hätten sich daher nicht aufgedrängt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mit Schreiben vom 2. November 2021 vom Strafbefehl Kenntnis erhalten. Die Einsprache vom 9. November 2021 sei somit fristgerecht erfolgt.