Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Rückmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel, wonach der Beschwerdeführer nicht in Neuchâtel gemeldet sei, nicht veranlasst gewesen sei, weitere Nachforschungen und Abklärungen zu tätigen. So sei es (gerichts-)notorisch, dass sich (abgewiesene) Asylsuchende in der Regel nicht bei den Einwohnerkontrollen anmelden würden. Dies insbesondere dann, wenn sie sich nicht in der ihnen als Wohnort zugewiesenen Unterkunft aufhielten, sondern bei Privatpersonen.