Auch die Adressangabe im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 («G.________ Delémont») lege eher die Schlussfolgerung nahe, dass der richtige Strassenname fälschlicherweise zusammen mit dem Ort der früheren Adresse angegeben worden sei, als dass aus Versehen ein falscher Strassenname genannt worden wäre. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Rückmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel, wonach der Beschwerdeführer nicht in Neuchâtel gemeldet sei, nicht veranlasst gewesen sei, weitere Nachforschungen und Abklärungen zu tätigen.