Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Adresse in Delémont nicht mehr aktuell sei. Da die Adresse in Delémont aufgrund der übrigen Akten als frühere Adresse des Beschuldigten figuriere, habe die Staatsanwaltschaft zudem davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse am 8. Juni 2021 wiederum eine falsche Adresse angegeben habe oder diese aus früheren Angaben eingesetzt worden sei. Auch die Adressangabe im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 («G.___