Die korrekte Adresse des Beschwerdeführers («J.________ Delémont») sei zwar aus mehreren sich in den Akten befindlichen Nebendokumenten ersichtlich gewesen, bis auf die Kopie des «Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse» vom 8. Juni 2021 seien diese Nebendokumente jedoch mehrere Jahre zuvor erstellt worden. Entsprechend seien diese weniger aussagekräftig als die mehrfache Adressangabe des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Adresse in Delémont nicht mehr aktuell sei.