Zunächst sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Anzeigern die Adresse «G.________ Neuchâtel» als Zustelladresse angegeben und am 26. Mai 2021 sogar explizit erklärt habe, dass er in Neuenburg wohnhaft sei. Nachdem der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht habe ermittelt werden können, habe die Staatsanwaltschaft Nachforschungen bei