4. 4.1 Das Regionalgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass im Falle des Beschwerdeführers die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO, wonach der Strafbefehl ohne Veröffentlichung, mithin mit Ausstellung desselben am 25. Juni 2021 als zugestellt gelte, greife, da die Staatsanwaltschaft alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen unternommen habe, um den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. Die Einsprache vom 9. November 2021 erweise sich damit als verspätet. Zunächst sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Anzeigern die Adresse «G._____