Mit Eingabe vom 09.11.2021 (Postaufgabe: 09.11.2021, Eingang: 10.11.2021) erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Einsprache führte Rechtsanwalt I.________ aus, der Strafbefehl sei dem Beschuldigten nie an seine Wohnadresse «J.________ Delémont» zugestellt worden und dieser habe erst durch das Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), Regionalstelle Berner Jura-Seeland, vom 02.11.2021 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. […].