Den Anzeigerapporten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber den Anzeigern als Zustelladresse stets «G.________ Neuchâtel» angegeben hatte. Im Anzeigerapport vom 27.05.2021 wird zudem ausgeführt, dass der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten explizit erklärt habe, dass er in Neuenburg wohnhaft sei (p. 2). Weiter geht aus den Anzeigerapporten hervor, dass die Anzeiger den Beschuldigten über die Anzeigeerstattung und ausdrücklich über den Umstand informiert hatten, dass er hiernach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafverfolgungsbehörde (insbesondere eines Strafbefehls) rechnen müsse.