1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Beschwerdeverfahren eröffnet wird und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. 1.3 Am 16. Juni 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. 1.4 Das Regionalgericht verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid vom 30. Mai 2022. 1.5 Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis.