Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2022 (Postaufgabe: 8. Juni 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 09.11.2021 gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.06.2021 rechtzeitig eingereicht wurde und somit gültig sei.