Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 259 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2022 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 30. Mai 2022 (PEN 22 65) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Juni 2021 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2022 (Postaufgabe: 8. Juni 2022) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 09.11.2021 gegen den Strafbe- fehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.06.2021 rechtzeitig einge- reicht wurde und somit gültig sei. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Be- schwerdeverfahren eröffnet wird und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. 1.3 Am 16. Juni 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde verzichtet werde. 1.4 Das Regionalgericht verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Stellung- nahme und verwies auf den Entscheid vom 30. Mai 2022. 1.5 Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wer- de. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4) gehen die Parteien vom folgenden unbestrit- tenen Sachverhalt aus (angefochtener Entscheid, E. 1-3): Am 27.05.2021 reichte die Kantonspolizei Bern, v.d. C.________ (StatPol Burgdorf), bei der Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Anzeigerapport gegen den Beschuldigten wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer 2 und über die Integration (AIG, SR 142.20), begangen am 26.05.2021, ein (p. 1 ff.). D.________ von der Kantonspolizei Bern (StatPol Bahnhof Bern) verfasste am 05.06.2021 einen weiteren Anzeigerap- port gegen den Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des AIG, began- gen am 05.06.2021 (p. 8 ff.). Zwei weitere Anzeigerapporte gegen den Beschuldigten wegen densel- ben Vorwürfen, begangen am 06.06.2021 und am 11.06.2021, folgten von den Polizeibeamten der Kantonspolizei Bern E.________ (StatPol Bahnhof Bern) am 08.06.2021 (p. 12 ff.) und F.________ (StatPol Waisenhaus) am 16.06.2021 (p. 21 ff.). Den Anzeigerapporten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber den Anzeigern als Zustelladresse stets «G.________ Neuchâtel» angegeben hatte. Im Anzeigerapport vom 27.05.2021 wird zudem ausgeführt, dass der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten explizit er- klärt habe, dass er in Neuenburg wohnhaft sei (p. 2). Weiter geht aus den Anzeigerapporten hervor, dass die Anzeiger den Beschuldigten über die Anzeigeerstattung und ausdrücklich über den Umstand informiert hatten, dass er hiernach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafver- folgungsbehörde (insbesondere eines Strafbefehls) rechnen müsse. Am 25.06.2021 erliess die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau […] gegen den Beschuldigten den Strafbefehl EO 21 5495 (p. 35 ff.) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG durch Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung und verschickte diesen an die vom Beschuldigten angegebene Zustelladresse «G.________ Neuchâtel». Der Strafbefehl wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte (p. 38). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft teilten die Einwoh- nerdienste der Gemeinde Neuchâtel mit E-Mail vom 13.07.2021 (p. 40) mit, dass der Beschuldigte nicht in Neuchâtel gemeldet sei. Die Staatsanwaltschaft erkundigte sich sodann beim Amt für Bevöl- kerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, nach der aktuellen Adresse des Beschuldigten, woraufhin dieses mit E-Mail vom 15.07.2021 (p. 42) angab, der Beschuldigte sei am «H.________ Neuchâtel» wohnhaft. Auch der daraufhin an diese Adresse gesandte Strafbefehl wurde mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte (p. 43). Mit Eingabe vom 09.11.2021 (Postaufgabe: 09.11.2021, Eingang: 10.11.2021) erhob der Beschuldig- te, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Straf- befehl. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Einsprache führte Rechtsanwalt I.________ aus, der Strafbefehl sei dem Beschuldigten nie an seine Wohnadresse «J.________ Delémont» zugestellt worden und dieser habe erst durch das Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), Re- gionalstelle Berner Jura-Seeland, vom 02.11.2021 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. […]. 4. 4.1 Das Regionalgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass im Falle des Be- schwerdeführers die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO, wonach der Strafbe- fehl ohne Veröffentlichung, mithin mit Ausstellung desselben am 25. Juni 2021 als zugestellt gelte, greife, da die Staatsanwaltschaft alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen unternommen habe, um den aktuellen Aufenthaltsort des Be- schwerdeführers herauszufinden. Die Einsprache vom 9. November 2021 erweise sich damit als verspätet. Zunächst sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Anzeigern die Adresse «G.________ Neuchâtel» als Zustel- ladresse angegeben und am 26. Mai 2021 sogar explizit erklärt habe, dass er in Neuenburg wohnhaft sei. Nachdem der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht habe ermittelt werden können, habe die Staatsanwaltschaft Nachforschungen bei 3 der Polizei, bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Neuchâtel sowie beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Migrationsdienst) angestellt. Die vom Migrationsdienst angegebene, angeblich aktuelle Adresse des Beschwerdeführers («H.________ Neuchâtel») stimme beinahe mit der vom Beschwerdeführer anfäng- lich angegebenen Adresse überein. Die korrekte Adresse des Beschwerdeführers («J.________ Delémont») sei zwar aus mehreren sich in den Akten befindlichen Nebendokumenten ersichtlich gewesen, bis auf die Kopie des «Erhebungsformu- lars wirtschaftliche Verhältnisse» vom 8. Juni 2021 seien diese Nebendokumente jedoch mehrere Jahre zuvor erstellt worden. Entsprechend seien diese weniger aussagekräftig als die mehrfache Adressangabe des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Adresse in Delémont nicht mehr aktuell sei. Da die Adresse in Delémont aufgrund der übrigen Akten als frühere Adresse des Beschuldigten figuriere, habe die Staatsanwaltschaft zudem davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung sei- ner wirtschaftlichen Verhältnisse am 8. Juni 2021 wiederum eine falsche Adresse angegeben habe oder diese aus früheren Angaben eingesetzt worden sei. Auch die Adressangabe im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 1. Ju- ni 2021 («G.________ Delémont») lege eher die Schlussfolgerung nahe, dass der richtige Strassenname fälschlicherweise zusammen mit dem Ort der früheren Adresse angegeben worden sei, als dass aus Versehen ein falscher Strassenname genannt worden wäre. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Rückmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel, wonach der Be- schwerdeführer nicht in Neuchâtel gemeldet sei, nicht veranlasst gewesen sei, wei- tere Nachforschungen und Abklärungen zu tätigen. So sei es (gerichts-)notorisch, dass sich (abgewiesene) Asylsuchende in der Regel nicht bei den Einwohnerkon- trollen anmelden würden. Dies insbesondere dann, wenn sie sich nicht in der ihnen als Wohnort zugewiesenen Unterkunft aufhielten, sondern bei Privatpersonen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer um die diversen Anzeigeer- stattungen und das gegen ihn laufende Strafverfahren gewusst habe, weswegen er mit der Zustellung gerichtlicher bzw. staatsanwaltlicher Sendungen habe rechnen müssen. Weitere Nachforschungen hätten sich daher nicht aufgedrängt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mit Schreiben vom 2. Novem- ber 2021 vom Strafbefehl Kenntnis erhalten. Die Einsprache vom 9. Novem- ber 2021 sei somit fristgerecht erfolgt. Die Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO komme nicht zur Anwendung, da nicht alle zumutbaren und geeigneten Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO vorgenommen worden seien. Konkret hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Umstandes, dass die Adresse in Neuchâtel («G.________ Neuchâtel») früher mehrfach angegeben worden sei, nicht darauf schliessen dürfen, dass diese Adresse weiterhin gelte. Zumal der Strafbefehl an der genannten Adresse nicht habe zugestellt werden können und die Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel gegenüber der Staatsanwaltschaft ex- plizit bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht (mehr) wohnhaft sei, hätte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen müssen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse nicht mehr aktuell sei. Hinzu komme, dass unter Berücksichtig der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2021 nicht mehr in Neuchâtel aufgehalten habe, die (teilweise falsche) 4 Adressangabe auf dem Strafregisterauszug vom 1. Juni 2021 («G.________ Delémont») so hätte verstanden werden müssen, dass die dortige Strassenangabe («G.________») nicht mehr stimmen könne. Vielmehr lege dies die Annahme na- he, dass zumindest die Ortsangabe auf dem Auszug (« 2800 Delémont») mögli- cherweise stimmen und sich der Beschwerdeführer wieder in Delémont aufhalten könnte. Sodann sei es zwar richtig, dass sich abgewiesene Asylsuchende in der Regel nicht an ihren aktuellen Aufenthaltsorten an- bzw. abmelden; gleichzeitig dürfe es jedoch auch (gerichts-) notorisch sein, dass solche Personen regelmässig ihren Aufenthaltsort ändern. Im Übrigen sei die aktuelle Adresse («J.________ Delémont») des Beschwerdeführers stets aus den Verfahrensakten, konkret dem «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» vom 8. Juni 2021, ersichtlich ge- wesen. Anders als vom Regionalgericht vorgebracht, müsse immer die aktuellste Adressenangabe als die richtige gelten. Auch treffe es nicht zu, dass das «Erhe- bungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» weniger aussagekräftig sei, da es aus einem anderen Verfahren stamme. Ganz im Gegenteil sei dieses Dokument ein Zeichen dafür, dass die im anderen Verfahren zuständige Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland offenbar über weitere Informationen hinsichtlich des aktuellen Auf- enthaltsorts des Beschwerdeführers verfügte. Mithin wären weitere Nachforschun- gen angezeigt gewesen. 4.3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO durch Veröffentli- chung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumut- barer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Bst. a), eine Zustellung un- möglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Bst. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Bst. c). Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten Einstellungsverfügungen und Strafbe- fehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO erscheint im Lichte der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als pro- blematisch. Sie gelangt deshalb nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Bevor sich eine Strafbehörde auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann, muss sie die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vorliegt. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, kann die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Ist der Aufenthaltsort der beschuldigten Person unbekannt, muss ver- sucht werden, diese ausfindig zu machen. Da bei Anwendung der gesetzlichen Zu- stellfiktion der Strafbefehl unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Adressaten bzw. der Adressatin als zugestellt gilt und dadurch namentlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird, sind die Voraussetzungen der Zu- 5 stellfiktion nicht leichthin zu bejahen. Die Strafbehörden treffen vielmehr weitrei- chende Abklärungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. De- zember 2018 E. 1.4.5). Zu den zumutbaren geeigneten Nachforschungen der Strafbehörde gehören nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa Erkundigun- gen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Ein- wohnerregistern, Nachbarn oder Verwandten (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5; 6B_652/2013 vom 26. Novem- ber 2013 E. 1.4.3). 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen of- fengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer der Polizei bei der Kontrolle vom 26. Mai 2021 in Riedtwil bewusst fälschlicherweise angegeben hat, in Neuchâtel wohnhaft zu sein (Strafakten PEN 22 65, pag. 1-2). Auch wenn in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass der aussageverweige- rungsberechtigten und weder mitwirkungs- noch wahrheitspflichtigen beschuldigten Person bei der Ermittlung der Personalien (z.B. Name, Adresse) grundsätzlich eine Aussage- bzw. Mitwirkungspflicht zukommt, hielt das Bundesgericht im Ur- teil 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3 fest, dass wenn die beschuldigte Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sie etwa eine falsche Adresse angibt, dies den Strafverfolgungsbehörden nicht erlaubt, von den in den Art. 84 ff. StPO statuierten Zustellungsbestimmungen abzuweichen. Die gesetzlichen Zustel- lungsvorschriften sind von den Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der be- schuldigten Person einzuhalten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die falsche Adressangabe jedoch regelmässig dazu, dass der Aufenthaltsort der beschuldigten Person als unbekannt im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Bst. a StPO quali- fiziert werden muss, so dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die für die beschuldigte Person nachteilige, gesetzliche Zustellfiktion greift (Urteil des Bun- desgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3). 4.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Zu- stellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a StPO vorliegend nicht erfüllt sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, war dessen aktuelle Adresse («J.________ Delémont») aus verschiedenen, sich in den Verfahrensakten befindenden Doku- menten ersichtlich. Auch wenn es sich bei der Kopie der Einvernahme des Be- schuldigten vom 12. Juli 2017 (Strafakten PEN 22 65, pag. 14) und der Verfügung des Migrationsdienstes vom 12. September 2016 (Strafakten PEN 22 65, pag. 23) um ältere Dokumente handelt, hätte sich die Staatsanwaltschaft in Anbetracht des- sen, dass dieselbe Adresse auch aus dem vom 8. Juni 2021 datierenden «Erhe- bungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» (Strafakten PEN 22 65, pag. 27) er- sichtlich war, nicht unbesehen darauf verlassen dürfen, dass die Adresse in Delé- mont nicht mehr bzw. nicht wieder aktuell ist. Wie gezeigt (E. 4.3), treffen die Straf- behörden im Zusammenhang mit der Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO weitreichende Abklärungspflichten. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft nicht mutmassen dürfen, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner wirtschaft- lichen Verhältnisse (ebenfalls) eine falsche Adresse angegeben hatte oder diese aus früheren Angaben eingesetzt worden war. Deshalb sowie aufgrund der Anga- ben im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Strafakten PEN 22 65, pag. 5) hätte die Staatsanwaltschaft eine Adressanfrage bei der Ge- 6 meinde Delémont machen müssen. Dies umso mehr, nachdem sie von den Ein- wohnerdiensten der Gemeinde Neuchâtel und dem Migrationsdienst gegensätzli- che Rückmeldungen erhalten hatte (Strafakten PEN 22 65, pag. 40 und 42). Des Weiteren hätten – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – aufgrund des Hinwei- ses im «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» die Regionalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft Oberland angefragt werden müssen, ob sie über zusätzliche Informationen betreffend den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ver- fügen. Genannte Anfragen wären zur Abklärung des Aufenthaltsorts des Be- schwerdeführers ohne Weiteres geeignet und zumutbar gewesen. 4.6 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle zu- mutbaren und geeigneten Nachforschungen angestellt hat, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorin- stanz greift die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO somit nicht. Die Einsprache erfolgte damit rechtzeitig. 5. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochte- ne Entscheid ist aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Einsprache vom 9. No- vember 2021 gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 25. Juni 2021 rechtzeitig erfolgte und gültig ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für sei- ne Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Auf- grund seines Obsiegens trifft den Beschwerdeführer keine Rück- oder Nachzah- lungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 30. Mai 2022 PEN 22 65 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Einsprache vom 9. November 2021 gegen den Strafbe- fehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25. Juni 2021 rechtzeitig erfolgte und gültig ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin L.________ (EO 21 5495 – per A-Post) Bern, 28. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8