2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 600.00 zugesprochen. 4. Die Entschädigung des Beschwerdeführers von CHF 600.00 wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verrechnet, so dass er noch CHF 400.00 zu bezahlen hat. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.