Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses können als unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Tarifrahmen eine Entschädigung von CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird. Folglich ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf das teilweise Unterliegen eine Entschädigung von CHF 600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 1000.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer letztlich noch CHF 400.00 zu bezahlen hat (Art. 442 Abs. 4 StPO).