436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des Beschwerdeführers ist vom Kanton Bern zu entrichten. Mit Blick auf das Vorliegen einer Handschriftenanalyse sowie die möglichen Auswirkungen des Strafverfahrens auf ein allfälliges Zivilverfahren erscheint der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00.