WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Diese hat sich vorliegend aber nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihr mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).