7 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).