Damit ist der Strafantrag gegen den Beschuldigten zu spät erfolgt, weshalb die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend die erfolgte Einstellung wegen Urkundenfälschung sowie teilweise wegen Drohung (Vorfall im September) als begründet und wird insofern gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist damit teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren dem Grundsatz «in dubio pro duriore» entsprechend im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.