Dies kann allerdings offen bleiben, da die Einstellung in diesem Punkt dennoch zu Recht erfolgt ist, weil auch in diesem Zusammenhang die Strafantragsfrist abgelaufen ist und damit eine positive Prozessvoraussetzung fehlt. Wie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers hervorgeht, weigerte sich der Beschuldigte bereits anfangs April 2021, die Box herauszugeben (vgl. Z. 37 ff.). Damit ist der Strafantrag gegen den Beschuldigten zu spät erfolgt, weshalb die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist.