Die Absicht des Beschuldigten, die Box zurückzubehalten, bis der Beschwerdeführer seine (angeblichen) Mitschulden bezahlt hat, deutet daraufhin, dass der Gegenstand über den Rechtsweg eingefordert werden muss. Zusammen mit dem Wert des Lautsprechers (CHF 666.00) ist daher entgegen der Staatsanwaltschaft ein erheblicher Nachteil nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies kann allerdings offen bleiben, da die Einstellung in diesem Punkt dennoch zu Recht erfolgt ist, weil auch in diesem Zusammenhang die Strafantragsfrist abgelaufen ist und damit eine positive Prozessvoraussetzung fehlt.