ein Gegenstand auf dem Rechtsweg eingefordert werden, liegt ein erheblicher Nachteil im Sinne dieser Bestimmung vor, da ein derartiges Erschwernis nicht mehr als geringfügige Beeinträchtigung bezeichnet werden kann. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Absicht des Beschuldigten, die Box zurückzubehalten, bis der Beschwerdeführer seine (angeblichen) Mitschulden bezahlt hat, deutet daraufhin, dass der Gegenstand über den Rechtsweg eingefordert werden muss.