Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass der Beschuldigte von einer «jungen Kollegin» begleitet worden war (Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 113 ff.). Es gibt somit eine Zeugin. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine unbefangene Drittperson handelt, sind ihre Aussagen in diesem Zusammenhang relevant. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen nicht widersprüchlich, sondern insgesamt glaubhaft. Die Androhung, zusammengeschlagen zu werden, ist zudem geeignet, auch eine besonnene Person in Angst und Schrecken zu versetzen.