6 6.4 Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass es sich um eine klassische Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation handle und keine objektivierbaren Beweise bestünden. Ebenso wenig gebe es Zeugen des angezeigten strafbaren Verhaltens. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war von seiner Freundin begleitet worden (Einvernahme des Beschuldigten, Z. 149 ff.). Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass der Beschuldigte von einer «jungen Kollegin» begleitet worden war (Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 113 ff.).