So wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in der Einvernahme vor, dieser sei im September 2021 aufgetaucht, als er die Hunde seiner Mutter in G.________(Ort) gehütet habe. Der Beschuldigte habe ihm gedroht, er schicke Leute vorbei und es werde Konsequenzen haben, wenn er die Miete der letzten neun Monate nicht bezahle. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) von seinen Kollegen zusammengeschlagen werde, wenn er nach Bern gehe (Z. 113 ff.). Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen ist von einem rechtzeitigen Strafantrag auszugehen und es ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Drohung vorliegen.