Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. November 2021 bei der Polizei und unterzeichnete den Strafantrag am 22. November 2021. Der Strafantrag bezüglich der schriftlichen und mündlichen Äusserungen am 16. April 2021 ist damit verspätet und die Einstellung betreffend diesen Sachverhalt damit zu Recht erfolgt. 6.3 Im Raum stehen allerdings weitere mündliche Drohungen, welche angeblich im September 2021 stattgefunden haben sollen. So wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in der Einvernahme vor, dieser sei im September 2021 aufgetaucht, als er die Hunde seiner Mutter in G.________(Ort) gehütet habe.