Gleiches gilt für die (angeblichen) mündlichen Äusserungen des Beschuldigten, wonach er dem Beschwerdeführer und dessen Mutter das Leben zur Hölle machen werde. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Äusserungen im Zusammenhang mit den in der Whatsapp-Nachricht erwähnten «unschönen Konsequenzen» stehen und ebenfalls am 16. April 2021 erfolgt sein müssen, als der Beschwerdeführer aufgrund der Whatsapp-Nachricht persönlich beim Beschuldigten vorbeiging (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers Z. 44 bis 54). Beim Tatbestand der Drohung handelt es sich um ein Antragsdelikt.