Ob es sich bei der Whatsapp-Nachricht des Beschuldigten vom 16. April 2021 (Beschwerdebeilage 4) um eine Drohung handelt, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die (angeblichen) mündlichen Äusserungen des Beschuldigten, wonach er dem Beschwerdeführer und dessen Mutter das Leben zur Hölle machen werde.