Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Ob es sich bei der Whatsapp-Nachricht des Beschuldigten vom 16. April 2021 (Beschwerdebeilage 4) um eine Drohung handelt, kann offenbleiben.