Die Mutter des Beschuldigten, welche den Mietvertrag aufgesetzt und ein zweites Mal ausgedruckt haben soll, wurde bislang nicht befragt. Da sie dem Beschwerdeführer offenbar auch geholfen hat, seine Sachen zu räumen, und der Beschuldigte sich mit ihr betreffend Nachahmung der Unterschrift ausgetauscht haben soll, kann sie womöglich auch weitere sachdienliche Hinweise machen. Allenfalls existiert auch digital noch ein Exemplar des Mietvertrages, welches hinsichtlich der zeitlichen Abfolge Aufschluss geben kann. Auch der Beschuldigte ist mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen