So habe der Beschuldigte den Untermietvertrag gemacht, nachdem seine Freundin Ende Februar 2021 ausgezogen sei. Offensichtlich fehlten dem Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt die hälftigen Mieteinnahmen und er schien dringend auf einen Untermieter angewiesen zu sein, weshalb er sich sogar überlegt hat, die Unterschrift nachzuahmen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 102 ff.). Dass er in der Folge darauf verzichtet haben will, scheint wenig glaubhaft, zumal er schliesslich doch einen unterschriebenen Vertrag einreichte.