Auch das Datum der Unterschrift stimme nicht überein (Z. 84 ff.). Damit existieren auch gemäss Beschwerdeführer zwei verschiedene Verträge, wobei sich aber keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer je einmal eine Version unterschrieben hat oder es sich beim Exemplar vom 13. April 2021 um eine zweite Version handelt. Der Strafkläger macht stimmige und glaubhafte Aussagen. Der Beschuldigte stand gemäss eigenen Aussagen vom Sozialamt unter Druck (Z. 105), weshalb er ein starkes Interesse hatte, einen Untermietvertrag abzuschliessen.