5.6 Der Beschwerdeführer sagte aus, den unterschriebenen Mietvertrag habe er zum ersten Mal anfangs November 2021 gesehen. Der Vermieter der Wohnung des Beschuldigten, E.________, habe ihm diesen zusammen mit einer schriftlichen Aufforderung geschickt, die ausstehenden Mietkosten endlich zu bezahlen (Z. 77 ff.). Den Untermietvertrag, welchen er im April hätte unterzeichnen sollen, habe er lediglich per Whatsapp vom Beschuldigten zu sehen bekommen. Es handle sich nicht um denselben Vertrag. Auch das Datum der Unterschrift stimme nicht überein (Z. 84 ff.).