Zudem müsste gemäss diesen Aussagen des Beschuldigten ein gültiger Vertrag vorliegen, was aber im Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen und seinen Whatsapp-Nachrichten (Beschwerdebeilagen 3 und 4) steht. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass sich die Whatsapp-Nachrichten des Beschuldigten vom 13. und 16. April 2021 auf einen zweiten Vertrag bezogen haben. 5.6 Der Beschwerdeführer sagte aus, den unterschriebenen Mietvertrag habe er zum ersten Mal anfangs November 2021 gesehen.