Viel wahrscheinlicher ist es, dass es zum Streit gekommen ist, weil der Beschwerdeführer den Mietvertrag nicht unterzeichnen wollte, wie dies vom Beschwerdeführer ausgesagt worden ist (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers, Z. 202 ff.), und nicht, weil er vergessen hat, dass er diesen unterzeichnet hatte. Zudem müsste gemäss diesen Aussagen des Beschuldigten ein gültiger Vertrag vorliegen, was aber im Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen und seinen Whatsapp-Nachrichten (Beschwerdebeilagen 3 und 4) steht.