4 zweiten Version des Vertrages erklären. Zudem ist es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Auszuges nach maximal sechs Wochen vergessen haben soll, dass er einen Mietvertrag unterschrieben hat. Viel wahrscheinlicher ist es, dass es zum Streit gekommen ist, weil der Beschwerdeführer den Mietvertrag nicht unterzeichnen wollte, wie dies vom Beschwerdeführer ausgesagt worden ist (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers, Z. 202 ff.), und nicht, weil er vergessen hat, dass er diesen unterzeichnet hatte.