Ein zweiter Vertrag ist im weiteren Verlauf der Einvernahme kein Thema mehr. Der Beschuldigte sagte etwas später aus, seine Mutter habe den Vertrag ausgefüllt, er habe ihn ergänzt und der Beschwerdeführer habe ihn unterschrieben (Z. 71 ff.), ohne eine zweite Version zu erwähnen. Weiter gab der Beschuldigte an, der Beschwerdeführer sei auf ihn losgegangen, weil er (der Beschwerdeführer) vergessen habe, dass er diesen Mietvertrag selbst unterschrieben habe (Z. 42 f.). Dies sei auch der Grund für seinen Auszug gewesen (Z. 77 ff.). Diese Aussage lässt sich mit den Whatsapp-Nachrichten nicht in Einklang bringen und auch nicht mit einer