Insbesondere ist es unklar, warum eine frühere unterschriebene Version des Vertrages noch vorhanden war, wenn doch ein neuer Vertrag abgeschlossen werden sollte. Jedenfalls ergeben sich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise darauf, dass eine erste Version des Vertrages noch vorhanden war oder er sich dazu entschlossen hatte, diese frühere Version als Rechtsgrundlage zu brauchen. Ein solcher Ablauf lässt sich auch mit Blick auf die nachfolgenden Aussagen des Beschuldigten nicht plausibilisieren. 5.5 Ein zweiter Vertrag ist im weiteren Verlauf der Einvernahme kein Thema mehr.