Mit Blick darauf könnte sich die Aufforderung vom 16. April 2021, den Vertrag zu unterzeichnen, zwar auf einen zweiten Vertrag beziehen, was aber heissen müsste, dass es sich beim unterschriebenen Vertrag vom 10. April 2021 um die erste Version des Mietvertrages handelt. Eine solche Ausgangslage wird vom Beschuldigten nicht beschrieben. Insbesondere ist es unklar, warum eine frühere unterschriebene Version des Vertrages noch vorhanden war, wenn doch ein neuer Vertrag abgeschlossen werden sollte.