3 vorhandenen Beweismitteln nach wie vor ungeklärte Fragen und Widersprüche ergeben. 5.3 So ist es widersprüchlich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit Whatsapp-Nachricht vom 16. April 2021 aufforderte, den Mietvertrag zu unterzeichnen, wenn offensichtlich ein unterschriebenes Exemplar vom 10. April 2021 vorlag, welches der Beschuldigte auch als Rechtsgrundlage benutzte und dem Hauptvermieter, E.________, zukommen liess. Zwar steht nicht fest, wann dieser Mietvertrag vom 10. April 2021 effektiv unterschrieben worden ist.