Der Beschwerdekammer erschliesst sich aufgrund der Schlussfolgerungen in der Analyse zudem nicht, wie dem leicht einschränkenden Umstand, dass im Vergleichsmaterial lediglich vier unbefangen zustande gekommene Vergleichsunterschriften des Beschwerdeführers enthalten sind, Rechnung getragen wurde. Weiter scheint es auch nach Auffassung der Kammer auffallend, dass der Beschwerdeführer einzig auf dem Mietvertrag nicht mit dem vollen Namen «B.________», sondern mit «D.________» [Hervorhebungen durch die Kammer] unterschrieben hat.