Mit Blick auf die Handschriftenanalyse hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet. Ein hinreichender Tatverdacht liegt aber immer noch vor, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. Zunächst einmal ergeben sich aus den schriftvergleichenden Untersuchungen zwei Merkmale, welche sich mit den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Vergleichsunterschriften nicht belegen lassen.