Die Staatsanwaltschaft liess in der Folge die Unterschrift auf dem Untermietvertrag vom 10. April 2021 durch eine Handschriftenanalyse überprüfen. Im Forensik- Rapport vom 21. März 2022 wird geschlussfolgert, dass es sich bei der in Frage stehenden Unterschrift um eine authentische vom Beschwerdeführer selbst geleistete Unterschrift handle. Da es sich um eine Originalunterschrift handle, könne ausgeschlossen werden, dass das fragliche Namenszeichen durch eine technische Manipulation in das Dokument eingefügt worden sei. 5.2 Mit Blick auf die Handschriftenanalyse hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet.