Der Beschwerdeführer bestreitet, jemals einen Mietvertrag unterzeichnet zu haben (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 22. November 2021 Z. 26 f., Z. 34 ff., 65 ff.). Der Beschuldigte macht hingegen geltend, der Beschwerdeführer habe den Vertrag unterschrieben (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2021, Z. 23 f., 30 ff., 51, 73 f.). Die Staatsanwaltschaft liess in der Folge die Unterschrift auf dem Untermietvertrag vom 10. April 2021 durch eine Handschriftenanalyse überprüfen.