5. Ad Urkundenfälschung 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vorübergehend beim Beschuldigten wohnte und dieser einen Untermietvertrag (nachfolgend: auch Mietvertrag oder Vertrag) abschliessen wollte. Bestritten ist, ob der Vertrag tatsächlich eigenhändig vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. In den Akten befindet sich ein unterschriebener Vertrag datierend vom 10. April 2021. Zudem geht aus der Beschwerdebeilage 5 hervor, dass ein Mietvertrag datierend vom 13. April 2021 existiert, welcher aber einzig vom Beschuldigten unterschrieben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet, jemals einen Mietvertrag unterzeichnet zu haben