104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dieser habe seine Unterschrift auf einem Untermietvertrag gefälscht. Gestützt darauf würden nun Mietzinsen von ihm eingefordert. Zudem habe der Beschuldigte ihm gedroht und weigere sich, ihm einen Subwoofer (Lautsprecher), welcher sich in seinem Eigentum befinde, zurückzugeben.