Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 2. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, eventualiter mittels Strafbefehl abzuschliessen, unter Kostenfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.