Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 250 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Drohung, Sachentzie- hung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2022 (EO 22 3864) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Urkundenfälschung, Drohung und Sachentziehung ein. Dage- gen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 2. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, eventualiter mittels Strafbefehl abzuschliessen, unter Kosten- folge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht ver- nehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Partei- stellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dieser habe seine Unterschrift auf einem Untermietvertrag gefälscht. Gestützt darauf würden nun Mietzinsen von ihm eingefordert. Zudem habe der Beschuldigte ihm gedroht und weigere sich, ihm einen Subwoofer (Lautsprecher), welcher sich in seinem Ei- gentum befinde, zurückzugeben. 4. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu 2 erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 241E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 5. Ad Urkundenfälschung 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vorübergehend beim Beschuldigten wohnte und dieser einen Untermietvertrag (nachfolgend: auch Mietvertrag oder Vertrag) abschliessen wollte. Bestritten ist, ob der Vertrag tatsächlich eigenhändig vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. In den Akten befindet sich ein unter- schriebener Vertrag datierend vom 10. April 2021. Zudem geht aus der Beschwer- debeilage 5 hervor, dass ein Mietvertrag datierend vom 13. April 2021 existiert, welcher aber einzig vom Beschuldigten unterschrieben ist. Der Beschwerdeführer bestreitet, jemals einen Mietvertrag unterzeichnet zu haben (vgl. polizeiliche Ein- vernahme vom 22. November 2021 Z. 26 f., Z. 34 ff., 65 ff.). Der Beschuldigte macht hingegen geltend, der Beschwerdeführer habe den Vertrag unterschrieben (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2021, Z. 23 f., 30 ff., 51, 73 f.). Die Staatsanwaltschaft liess in der Folge die Unterschrift auf dem Untermietvertrag vom 10. April 2021 durch eine Handschriftenanalyse überprüfen. Im Forensik- Rapport vom 21. März 2022 wird geschlussfolgert, dass es sich bei der in Frage stehenden Unterschrift um eine authentische vom Beschwerdeführer selbst geleis- tete Unterschrift handle. Da es sich um eine Originalunterschrift handle, könne ausgeschlossen werden, dass das fragliche Namenszeichen durch eine technische Manipulation in das Dokument eingefügt worden sei. 5.2 Mit Blick auf die Handschriftenanalyse hat sich der Tatverdacht gegen den Be- schuldigten nicht erhärtet. Ein hinreichender Tatverdacht liegt aber immer noch vor, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. Zunächst einmal ergeben sich aus den schriftvergleichenden Untersuchungen zwei Merkmale, welche sich mit den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Vergleichsunterschriften nicht belegen lassen. Der Beschwerdekammer erschliesst sich aufgrund der Schlussfolgerungen in der Analyse zudem nicht, wie dem leicht einschränkenden Umstand, dass im Vergleichsmaterial lediglich vier unbefangen zustande gekommene Vergleichsun- terschriften des Beschwerdeführers enthalten sind, Rechnung getragen wurde. Weiter scheint es auch nach Auffassung der Kammer auffallend, dass der Be- schwerdeführer einzig auf dem Mietvertrag nicht mit dem vollen Namen «B.________», sondern mit «D.________» [Hervorhebungen durch die Kammer] unterschrieben hat. Die Handschriftenanalyse nimmt auf diesen Umstand nicht Be- zug, weshalb auch nicht abschliessend beurteilt werden kann, inwiefern dieser Un- terschied für den Gutachter relevant war bzw. berücksichtigt worden ist. Insgesamt ergeben sich daher zumindest gewisse Zweifel an den Schlussfolgerungen im Rapport Forensik vom 21. März 2022 betreffend Handschriftenanalyse. Hinzu kommt insbesondere, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten sowie den 3 vorhandenen Beweismitteln nach wie vor ungeklärte Fragen und Widersprüche er- geben. 5.3 So ist es widersprüchlich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit Whatsapp-Nachricht vom 16. April 2021 aufforderte, den Mietvertrag zu unter- zeichnen, wenn offensichtlich ein unterschriebenes Exemplar vom 10. April 2021 vorlag, welches der Beschuldigte auch als Rechtsgrundlage benutzte und dem Hauptvermieter, E.________, zukommen liess. Zwar steht nicht fest, wann dieser Mietvertrag vom 10. April 2021 effektiv unterschrieben worden ist. Aber grundsätz- lich kann davon ausgegangen werden, dass das handgeschriebene Datum unter- halb der Unterschriften mit dem Zeitpunkt der Unterschriften übereinstimmt. Zudem bestehen mit Blick auf den Mietvertrag datierend vom 13. April 2021, welcher dem Beschwerdeführer zugeschickt (Beschwerdebeilage 5) und von diesem nicht unter- schrieben wurde, keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Mietvertrag vom 10. April 2021 doch noch und zwar nach dem 16. April 2021 durch den Beschwerdeführer unterschrieben worden sein sollte. Der Beschuldigte gab selber an, der Beschwer- deführer habe nicht unterschreiben wollen und er (der Beschuldigte) habe mit sei- ner Mutter sogar noch abgeklärt, was eine Unterschriftenfälschung für Konsequen- zen habe, weshalb es für ihn klar gewesen sei, dass er die Unterschrift nicht nach- ahmen werde (Z. 102 ff.). Das spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer den Vertrag später noch unterschrieben hat und impliziert auch, dass kein früherer gül- tiger Vertrag vorhanden war. Denn diesfalls hätte sich der Beschuldigte gar nicht überlegen müssen, die Unterschrift nachzuahmen. 5.4 Der Beschuldigte sagte zu Beginn seiner Einvernahme aus, dass er, kurz nachdem sie den Vertrag unterschrieben hätten, seine Mutter angerufen und sie gebeten ha- be, den Vertrag, auf welchem sie einen Fehler entdeckt hätten, nochmals auszu- drucken und ihm diesen zu schicken (Einvernahme des Beschuldigten, Z. 33 ff.). Mit Blick darauf könnte sich die Aufforderung vom 16. April 2021, den Vertrag zu unterzeichnen, zwar auf einen zweiten Vertrag beziehen, was aber heissen müss- te, dass es sich beim unterschriebenen Vertrag vom 10. April 2021 um die erste Version des Mietvertrages handelt. Eine solche Ausgangslage wird vom Beschul- digten nicht beschrieben. Insbesondere ist es unklar, warum eine frühere unter- schriebene Version des Vertrages noch vorhanden war, wenn doch ein neuer Ver- trag abgeschlossen werden sollte. Jedenfalls ergeben sich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise darauf, dass eine erste Version des Vertrages noch vorhanden war oder er sich dazu entschlossen hatte, diese frühere Version als Rechtsgrundlage zu brauchen. Ein solcher Ablauf lässt sich auch mit Blick auf die nachfolgenden Aussagen des Beschuldigten nicht plausibilisieren. 5.5 Ein zweiter Vertrag ist im weiteren Verlauf der Einvernahme kein Thema mehr. Der Beschuldigte sagte etwas später aus, seine Mutter habe den Vertrag ausgefüllt, er habe ihn ergänzt und der Beschwerdeführer habe ihn unterschrieben (Z. 71 ff.), ohne eine zweite Version zu erwähnen. Weiter gab der Beschuldigte an, der Be- schwerdeführer sei auf ihn losgegangen, weil er (der Beschwerdeführer) vergessen habe, dass er diesen Mietvertrag selbst unterschrieben habe (Z. 42 f.). Dies sei auch der Grund für seinen Auszug gewesen (Z. 77 ff.). Diese Aussage lässt sich mit den Whatsapp-Nachrichten nicht in Einklang bringen und auch nicht mit einer 4 zweiten Version des Vertrages erklären. Zudem ist es realitätsfremd, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seines Auszuges nach maximal sechs Wochen ver- gessen haben soll, dass er einen Mietvertrag unterschrieben hat. Viel wahrscheinli- cher ist es, dass es zum Streit gekommen ist, weil der Beschwerdeführer den Miet- vertrag nicht unterzeichnen wollte, wie dies vom Beschwerdeführer ausgesagt wor- den ist (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers, Z. 202 ff.), und nicht, weil er ver- gessen hat, dass er diesen unterzeichnet hatte. Zudem müsste gemäss diesen Aussagen des Beschuldigten ein gültiger Vertrag vorliegen, was aber im Wider- spruch zu seinen übrigen Ausführungen und seinen Whatsapp-Nachrichten (Be- schwerdebeilagen 3 und 4) steht. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass sich die Whatsapp-Nachrichten des Beschuldigten vom 13. und 16. April 2021 auf einen zweiten Vertrag bezogen haben. 5.6 Der Beschwerdeführer sagte aus, den unterschriebenen Mietvertrag habe er zum ersten Mal anfangs November 2021 gesehen. Der Vermieter der Wohnung des Be- schuldigten, E.________, habe ihm diesen zusammen mit einer schriftlichen Auf- forderung geschickt, die ausstehenden Mietkosten endlich zu bezahlen (Z. 77 ff.). Den Untermietvertrag, welchen er im April hätte unterzeichnen sollen, habe er le- diglich per Whatsapp vom Beschuldigten zu sehen bekommen. Es handle sich nicht um denselben Vertrag. Auch das Datum der Unterschrift stimme nicht überein (Z. 84 ff.). Damit existieren auch gemäss Beschwerdeführer zwei verschiedene Verträge, wobei sich aber keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer je einmal eine Version unterschrieben hat oder es sich beim Exemplar vom 13. April 2021 um eine zweite Version handelt. Der Strafkläger macht stimmige und glaubhafte Aussagen. Der Beschuldigte stand gemäss eigenen Aussagen vom So- zialamt unter Druck (Z. 105), weshalb er ein starkes Interesse hatte, einen Unter- mietvertrag abzuschliessen. Darauf weisen auch die telefonischen im Anzeigerap- port vom 22. November 2021 sinngemäss wiedergegebenen Aussagen von E.________ hin, wonach der Beschuldigte einen Untermieter gesucht habe. So ha- be der Beschuldigte den Untermietvertrag gemacht, nachdem seine Freundin Ende Februar 2021 ausgezogen sei. Offensichtlich fehlten dem Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt die hälftigen Mieteinnahmen und er schien dringend auf einen Untermie- ter angewiesen zu sein, weshalb er sich sogar überlegt hat, die Unterschrift nach- zuahmen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, Z. 102 ff.). Dass er in der Folge darauf verzichtet haben will, scheint wenig glaubhaft, zumal er schliesslich doch ei- nen unterschriebenen Vertrag einreichte. 5.7 Bei dieser Ausgangslage reicht das Ergebnis der Handschriftenanalyse allein nicht aus, um den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu entkräften. Zudem sind wei- tere Ermittlungshandlungen möglich und angezeigt. Die Mutter des Beschuldigten, welche den Mietvertrag aufgesetzt und ein zweites Mal ausgedruckt haben soll, wurde bislang nicht befragt. Da sie dem Beschwerdeführer offenbar auch geholfen hat, seine Sachen zu räumen, und der Beschuldigte sich mit ihr betreffend Nach- ahmung der Unterschrift ausgetauscht haben soll, kann sie womöglich auch weite- re sachdienliche Hinweise machen. Allenfalls existiert auch digital noch ein Exem- plar des Mietvertrages, welches hinsichtlich der zeitlichen Abfolge Aufschluss ge- ben kann. Auch der Beschuldigte ist mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen 5 betreffend Vertragsexemplaren zu konfrontieren. Eine Einstellung wegen Urkun- denfälschung kann bei dieser Ausgangslage vorderhand nicht erfolgen. 6. Ad Drohung 6.1 Nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Ver- halten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu ver- setzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen norma- ler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvor- satz (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Ob es sich bei der Whatsapp-Nachricht des Beschuldigten vom 16. April 2021 (Be- schwerdebeilage 4) um eine Drohung handelt, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die (angeblichen) mündlichen Äusserungen des Beschuldigten, wonach er dem Beschwerdeführer und dessen Mutter das Leben zur Hölle machen werde. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Äusserungen im Zu- sammenhang mit den in der Whatsapp-Nachricht erwähnten «unschönen Konse- quenzen» stehen und ebenfalls am 16. April 2021 erfolgt sein müssen, als der Be- schwerdeführer aufgrund der Whatsapp-Nachricht persönlich beim Beschuldigten vorbeiging (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers Z. 44 bis 54). Beim Tatbe- stand der Drohung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. November 2021 bei der Polizei und unterzeichnete den Strafantrag am 22. No- vember 2021. Der Strafantrag bezüglich der schriftlichen und mündlichen Äusse- rungen am 16. April 2021 ist damit verspätet und die Einstellung betreffend diesen Sachverhalt damit zu Recht erfolgt. 6.3 Im Raum stehen allerdings weitere mündliche Drohungen, welche angeblich im September 2021 stattgefunden haben sollen. So wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in der Einvernahme vor, dieser sei im September 2021 aufgetaucht, als er die Hunde seiner Mutter in G.________(Ort) gehütet habe. Der Beschuldigte habe ihm gedroht, er schicke Leute vorbei und es werde Konsequenzen haben, wenn er die Miete der letzten neun Monate nicht bezahle. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) von seinen Kollegen zusammenge- schlagen werde, wenn er nach Bern gehe (Z. 113 ff.). Im Zusammenhang mit die- sen Vorwürfen ist von einem rechtzeitigen Strafantrag auszugehen und es ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Drohung vorliegen. 6 6.4 Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass es sich um eine klassische Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation handle und keine objektivierbaren Beweise bestünden. Ebenso wenig gebe es Zeugen des angezeigten strafbaren Verhaltens. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war von seiner Freundin begleitet worden (Einvernahme des Beschuldigten, Z. 149 ff.). Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass der Beschuldigte von einer «jungen Kollegin» begleitet worden war (Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 113 ff.). Es gibt somit eine Zeugin. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine unbefangene Drittper- son handelt, sind ihre Aussagen in diesem Zusammenhang relevant. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen nicht widersprüchlich, sondern insgesamt glaubhaft. Die Androhung, zusammengeschlagen zu werden, ist zudem geeignet, auch eine besonnene Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Eine Einstel- lung wegen Drohung, angeblich begangen im September 2021, kann vor diesem Hintergrund nicht erfolgen. 7. Ad Sachentziehung 7.1 Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berech- tigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Täter muss durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Ver- fügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Muss ein Gegenstand auf dem Rechtsweg eingefordert werden, liegt ein erheblicher Nachteil im Sinne dieser Bestimmung vor, da ein derartiges Erschwernis nicht mehr als geringfügige Beeinträchtigung bezeichnet werden kann. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Absicht des Beschuldigten, die Box zurückzubehalten, bis der Beschwerdefüh- rer seine (angeblichen) Mitschulden bezahlt hat, deutet daraufhin, dass der Gegen- stand über den Rechtsweg eingefordert werden muss. Zusammen mit dem Wert des Lautsprechers (CHF 666.00) ist daher entgegen der Staatsanwaltschaft ein er- heblicher Nachteil nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies kann allerdings offen bleiben, da die Einstellung in diesem Punkt dennoch zu Recht erfolgt ist, weil auch in diesem Zusammenhang die Strafantragsfrist abgelaufen ist und damit eine posi- tive Prozessvoraussetzung fehlt. Wie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers hervorgeht, weigerte sich der Beschuldigte bereits anfangs April 2021, die Box her- auszugeben (vgl. Z. 37 ff.). Damit ist der Strafantrag gegen den Beschuldigten zu spät erfolgt, weshalb die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend die erfolgte Einstellung wegen Urkundenfälschung sowie teilweise wegen Drohung (Vorfall im September) als begründet und wird insofern gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist da- mit teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren dem Grundsatz «in dubio pro duriore» entsprechend im Sinne der Erwägungen weiter- zuführen. 7 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückwei- sung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die be- schwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Diese hat sich vorliegend aber nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihr mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung aus- zurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des Beschwerdeführers ist vom Kanton Bern zu entrichten. Mit Blick auf das Vorliegen einer Handschriftenanalyse sowie die möglichen Aus- wirkungen des Strafverfahrens auf ein allfälliges Zivilverfahren erscheint der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses können als unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Ta- rifrahmen eine Entschädigung von CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird. Folglich ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf das teilweise Unterliegen eine Entschädigung von CHF 600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 1000.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer letztlich noch CHF 400.00 zu bezahlen hat (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2022 wird insofern aufgehoben, als eine Einstellung wegen Urkundenfälschung sowie Drohung (Vorfall im September 2021) erfolgt ist (EO 22 3864). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung sowie Drohung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 600.00 zugesprochen. 4. Die Entschädigung des Beschwerdeführers von CHF 600.00 wird mit den ihm aufer- legten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verrechnet, so dass er noch CHF 400.00 zu bezahlen hat. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 9 Bern, 25. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10