3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 2/3 besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Eine Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin ist nicht zu sprechen.