9 5.2 Die amtliche Entschädigung legt das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da vorliegend der Kanton 2/3 der Kosten trägt, besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung insoweit (d.h. für 2/3) weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO. 5.3 Die Privatklägerin hat keine Entschädigung beantragt, weshalb auch keine solche zu sprechen ist.